Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Auswahl der zu prüfenden Fälle erfolgt innerhalb von zwei Kalenderwochen nach dem Zeitpunkt der Meldung nach Art. 43 Abs. 1 durch je ein von den Vertragsstaaten nominiertes Mitglied des Prüfungsausschusses bzw. für das erste zu prüfende Jahr durch je eine von den Vertragsstaaten nominierte Person mit Unterstützung der zuständigen liechtensteinischen Behörde nach dem Zufallsprinzip. Das Ergebnis der Fallauswahl wird dem Vorsitzenden unverzüglich mitgeteilt. Die Auswahl der zu prüfenden Fälle erfolgt innerhalb von zwei Kalenderwochen nach dem Zeitpunkt der Meldung nach Artikel 43, Absatz eins, durch je ein von den Vertragsstaaten nominiertes Mitglied des Prüfungsausschusses bzw. für das erste zu prüfende Jahr durch je eine von den Vertragsstaaten nominierte Person mit Unterstützung der zuständigen liechtensteinischen Behörde nach dem Zufallsprinzip. Das Ergebnis der Fallauswahl wird dem Vorsitzenden unverzüglich mitgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172344