Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wird eine im § 1 genannte Person anlässlich der Kontrolluntersuchung als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausweis (§ 2) einzuziehen und erst nach Ende der Ansteckungsgefahr wieder auszufolgen.Wird eine im Paragraph eins, genannte Person anlässlich der Kontrolluntersuchung als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausweis (Paragraph 2,) einzuziehen und erst nach Ende der Ansteckungsgefahr wieder auszufolgen.
(2)Absatz 2,Personen nach Abs. 1 sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Eingangsuntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde, von einem Wechsel des Ortes der Ausübung ihrer Tätigkeit zu informieren.Personen nach Absatz eins, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Eingangsuntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde, von einem Wechsel des Ortes der Ausübung ihrer Tätigkeit zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172362