Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
Stellt das Organ bei der Überprüfung nach § 5 fest, dass sich die betreffende Person der Kontrolluntersuchung nicht unterzogen hat, so hat es den Ausweis unverzüglich abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Stellt das Organ bei der Überprüfung nach Paragraph 5, fest, dass sich die betreffende Person der Kontrolluntersuchung nicht unterzogen hat, so hat es den Ausweis unverzüglich abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172364