Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 97/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Schutz von Informationen
1. Informationen und Dokumente, welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens austauschen, dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Behörde nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Informationen und Dokumente dürfen ohne die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde nicht für andere Zwecke, als für jene, für die sie übermittelt worden sind, verwendet werden.
2. Übermittlung und Schutz vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Abkommens, richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien und den anwendbaren völkerrechtlichen Abkommen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172638