Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Sicherung des Datenbestandes
§ 2.Paragraph 2,
Die Sicherung des Datenbestandes hat im Unternehmen so zu erfolgen, dass jederzeit eine vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit und solange sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer Datenübermittlung möglich ist. Bei Änderungen des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, dass die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Dokumentnummer
NOR40173417