Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsunternehmen Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 217/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Jahresmeldungen
§ 1.Paragraph eins,
Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:
die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen,
einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen; in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und Tarifen und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen,
Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu den in der Anlage zu § 1 definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes – CIC) sowie zu Bewertungsgrundsätzen, jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte,Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu den in der Anlage zu Paragraph eins, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes – CIC) sowie zu Bewertungsgrundsätzen, jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte,
Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß § 141 VAG 2016,Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß Paragraph 141, VAG 2016,
Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung,
Risikogewinne und –verluste aus dem versicherungstechnischen Ergebnis,
Ermittlung der Abwicklungsergebnisse bzw. die Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung,
statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten,
Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026,
Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
Schlagworte
Bestandsposten, Bilanzwert
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2019
Dokumentnummer
NOR40173429