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§ 1 VU-MV

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2019 — BGBl. II Nr. 217/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201631.12.2019 BGBl. II Nr. 217/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsunternehmen Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 217/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2019

Abkürzung

VU-MV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Jahresmeldungen

Paragraph eins,

Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen,
  2. Ziffer 2
    einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen; in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und Tarifen und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen,
  3. Ziffer 3
    Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu den in der Anlage zu Paragraph eins, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes – CIC) sowie zu Bewertungsgrundsätzen, jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte,
  4. Ziffer 4
    Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß Paragraph 141, VAG 2016,
  5. Ziffer 5
    Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung,
  6. Ziffer 6
    Risikogewinne und –verluste aus dem versicherungstechnischen Ergebnis,
  7. Ziffer 7
    Ermittlung der Abwicklungsergebnisse bzw. die Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
  8. Ziffer 8
    Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung,
  9. Ziffer 9
    Angaben zur Liquidität,
  10. Ziffer 10
    statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten,
  11. Ziffer 11
    Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026,
  12. Ziffer 12
    Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Schlagworte

Bestandsposten, Bilanzwert

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

20009239

Dokumentnummer

NOR40173429