Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alternativfinanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Strafbestimmung
§ 6.Paragraph 6,
Wer gegen die §§ 3a, 4 oder 5 oder gegen die aufgrund von § 3b erlassene Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen die Paragraphen 3 a, 4, oder 5 oder gegen die aufgrund von Paragraph 3 b, erlassene Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204665