Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kapitalabfluss-Meldegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Selbstanzeige
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wird Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) wegen Finanzvergehen erstattet, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß § 6 meldepflichtig ist, ist insoweit § 29 Abs. 3 lit. d FinStrG nicht anzuwenden.Wird Selbstanzeige (Paragraph 29, FinStrG) wegen Finanzvergehen erstattet, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß Paragraph 6, meldepflichtig ist, ist insoweit Paragraph 29, Absatz 3, Litera d, FinStrG nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für Selbstanzeigen gemäß Abs. 1 tritt strafbefreiende Wirkung nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. § 29 Abs. 6 FinStrG gilt sinngemäß.Für Selbstanzeigen gemäß Absatz eins, tritt strafbefreiende Wirkung nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2015
Dokumentnummer
NOR40174139