Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kapitalabfluss-Meldegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Verfahren bei der Abgabenbehörde
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalabflüssen (§ 3) der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs. 2 BAO hinzuzufügen; daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach § 147 BAO herangezogen werden. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt.Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalabflüssen (Paragraph 3,) der elektronischen Dokumentation gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BAO hinzuzufügen; daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten und für damit in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraphen 143 und 144 BAO oder Außenprüfungen nach Paragraph 147, BAO herangezogen werden. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt.
(2)Absatz 2,Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalzuflüssen (§ 6) der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs. 2 BAO hinzuzufügen und im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO lückenlos zu prüfen. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt.Die Abgabenbehörden haben einlangende Meldungen von Kapitalzuflüssen (Paragraph 6,) der elektronischen Dokumentation gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BAO hinzuzufügen und im Sinne des Paragraph 115, Absatz eins, BAO lückenlos zu prüfen. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2015
Dokumentnummer
NOR40174141