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§ 2 IUV 2015

Fassungen
ab 19.08.2015 — BGBl. II Nr. 229/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute19.08.2015 BGBl. II Nr. 229/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Industrieunfallverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.08.2015BGBl. II Nr. 229/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IUV 2015

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. Ziffer eins
    Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins, GewO 1994 auftreten kann und das die im Paragraph 84 b, Ziffer 12, GewO 1994 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;
  2. Ziffer 2
    grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
  3. Ziffer 3
    Szenario die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem Industrieunfall führen kann;
  4. Ziffer 4
    Betriebsorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des Paragraph 84 c, GewO 1994 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
  5. Ziffer 5
    systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 84 c, GewO 1994; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
  6. Ziffer 6
    anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;
  7. Ziffer 7
    Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des Paragraph 82 b, Absatz 6, GewO 1994 gelten als Auditierung.

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2015

Gesetzesnummer

20009254

Dokumentnummer

NOR40174502