Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Industrieunfallverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Meldung von Industrieunfällen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 84d Abs. 5 GewO 1994 genannten Informationen umfassen.Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im Paragraph 84 d, Absatz 5, GewO 1994 genannten Informationen umfassen.
(2)Absatz 2,Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfallsEin gemäß Absatz eins, zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls
eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der in der Spalte 3 der Anlage 5 zur GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,
ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person,
zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro
geführt haben,
ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.ein nicht von der Ziffer eins, oder von der Ziffer 2, erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015
Dokumentnummer
NOR40174504