Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2015,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015 und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015 in Kraft getreten.
Text
Artikel 12
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung gilt für drei Kindergartenjahre gemäß Art. 4 Abs. 1 und läuft bis Ende des Kindergartenjahres 2017/18. Die Vereinbarung tritt zwischen Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über den gemäß Art. 6 vorzulegenden Schlussbericht für das Kindergartenjahr 2017/18 durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres außer Kraft. (Anm. 1)Diese Vereinbarung gilt für drei Kindergartenjahre gemäß Artikel 4, Absatz eins und läuft bis Ende des Kindergartenjahres 2017/18. Die Vereinbarung tritt zwischen Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über den gemäß Artikel 6, vorzulegenden Schlussbericht für das Kindergartenjahr 2017/18 durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres außer Kraft. Anmerkung eins, )
(________________
Anm. 1: Positive Entscheidung erfolgte am 10.4.2020.)Anmerkung eins, : Positive Entscheidung erfolgte am 10.4.2020.)
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40174548