Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.07.2015 bis 10.04.2020 — BGBl. II Nr. 234/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.07.201510.04.2020 BGBl. II Nr. 234/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2015,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 234/2015

Außerkrafttretensdatum

10.04.2020

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015 und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015 in Kraft getreten.

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen“ sind öffentliche und private Kindergärten und -krippen oder vergleichbare Einrichtungen, sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, bei denen die Kinderbetreuung nicht im privaten Haushalt stattfindet, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, Betriebskindergärten und -krippen sowie vergleichbare Einrichtungen.
  2. Ziffer 2
    Das „Kindergartenjahr“ ist der Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.
  3. Ziffer 3
    Die „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ sind jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen und vom damaligen Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Linz erstellt wurden.
  4. Ziffer 4
    Die „Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen“ ist die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung.
  5. Ziffer 5
    Die „Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen“ sind jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten gesetzt bzw. von den Ländern organisiert werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.
  6. Ziffer 6
    Die „Sprachstandsfeststellung“ ist der Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK 2.0), der Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ 2.0) oder ein vergleichbares, auf sprachwissenschaftlicher und kindergarten-pädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher sprachlicher Förderung ermöglicht.
  7. Ziffer 7
    Die „frühe sprachliche Förderung“ sind pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Unterrichtssprache Deutsch, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger, zusätzlicher) Form gesetzt werden, um die Bildungschancen in der Schuleingangsphase zu optimieren und einen besseren Start in das Bildungs- und Berufsleben zu ermöglichen.
  8. Ziffer 8
    Die „Förderung des Entwicklungsstandes“ ist die Förderung bestimmter Entwicklungsaspekte, die für drei- bis sechsjährige Kinder relevant sind und für die empirisch belegt ist, dass Fördermaßnahmen Erfolg zeigen. Zu diesen zählen Motorik, sozialemotionale Entwicklung, schulische Vorläuferfertigkeiten, bereichsspezifisches Wissen und die Sensibilisierung zur Mehrsprachigkeit.
  9. Ziffer 9
    Der „Bildungsrahmenplan“ und der „Bildungsplan-Anteil“ sind der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (2009) der Ämter der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, des Magistrats der Stadt Wien sowie des damaligen Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, erarbeitet durch das Charlotte-Bühler-Institut.
  10. Ziffer 10
    Die „Wirkungskennzahl“ ist der Zahlenwert, um den sich der Sprachförderbedarf nach den durchgeführten Fördermaßnahmen im Zeitraum eines Kindergartenjahres, gemessen an der Anzahl der Kinder, verringert hat. Maßgeblich sind hierfür die beiden Testzeitpunkte zu Beginn und am Ende der Fördermaßnahmen eines Förderjahres. Hier wird bei demselben Personenkreis getestet, wie viele Kinder mit Sprachförderbedarf nach gezielter früher sprachlicher Förderung weiteren bzw. keinen Förderbedarf mehr aufweisen. Die Basis dieser Auswertung ist die anonymisierte Ergebniserfassung.
  11. Ziffer 11
    Das „Vollzeitäquivalent“ ist der Zeitwert, den eine Vollzeit-Arbeitskraft innerhalb eines vergleichbaren Zeitraums erbringt.

Schlagworte

Kinderkrippe, Aufnahmebedingung, Sprechkompetenz, Fortbildung, Bildungsleben

Im RIS seit

03.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20009256

Dokumentnummer

NOR40174538