Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2015,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015 und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015 in Kraft getreten.
Text
Artikel 3
Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Der Bund verpflichtet sich insbesondere
den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellungen gemäß Art. 2 Z 6 zur Verfügung zu stellen, mit welchen der Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen festgestellt wird;den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellungen gemäß Artikel 2, Ziffer 6, zur Verfügung zu stellen, mit welchen der Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen festgestellt wird;
zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und Lehrenden an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten und
zur Weiterentwicklung von Curricula für ein einheitliches Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten.
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium für Bildung und Frauen. Bei der Erfüllung der Z 2 sind die Länder miteinzubeziehen.Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium für Bildung und Frauen. Bei der Erfüllung der Ziffer 2, sind die Länder miteinzubeziehen.
(3)Absatz 3,Die Länder verpflichten sich insbesondere
eine Sprachstandsfeststellung gemäß Art. 2 Z 6 möglichst zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres durchzuführen;eine Sprachstandsfeststellung gemäß Artikel 2, Ziffer 6, möglichst zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres durchzuführen;
nach erfolgter Durchführung der frühen sprachlichen Förderung, jedenfalls aber zu Beginn des Folgekindergartenjahres, ist bei dem Personenkreis, welcher aufgrund des festgestellten Bedarfs sprachlich gefördert wurde, erneut eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Dies gilt auch für jenen Personenkreis, der zu Beginn des Folgekindergartenjahres bereits eingeschult ist, jedoch im vorangegangenen Kindergartenjahr aufgrund des festgestellten Bedarfs sprachlich gefördert wurde;
die erforderliche frühe sprachliche Förderung in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durchzuführen;
die speziellen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungsstätten an die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen zu empfehlen;
die gegebenenfalls erforderliche, die Unterrichtssprache Deutsch unterstützende Förderung des Entwicklungsstandes gemäß Art. 2 Z 8 in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen als zusätzliche Maßnahme zum Regelbetrieb gemäß den in der Konzeptvorlage (Art. 5) enthaltenen Kriterien durchzuführen.die gegebenenfalls erforderliche, die Unterrichtssprache Deutsch unterstützende Förderung des Entwicklungsstandes gemäß Artikel 2, Ziffer 8, in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen als zusätzliche Maßnahme zum Regelbetrieb gemäß den in der Konzeptvorlage (Artikel 5,) enthaltenen Kriterien durchzuführen.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien haben den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Art. 1 Abs. 2 anzuwenden.Die Vertragsparteien haben den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Artikel eins, Absatz 2, anzuwenden.
Schlagworte
Kindergartenpädagoge, Sprechkompetenz, Ausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40174539