Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
01.07.2015 bis 10.04.2020 — BGBl. II Nr. 234/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.07.201510.04.2020 BGBl. II Nr. 234/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2015,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 234/2015

Außerkrafttretensdatum

10.04.2020

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015 und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015 in Kraft getreten.

Text

Artikel 3

Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Der Bund verpflichtet sich insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellungen gemäß Artikel 2, Ziffer 6, zur Verfügung zu stellen, mit welchen der Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen festgestellt wird;
    2. Ziffer 2
      zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und Lehrenden an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten und
    3. Ziffer 3
      zur Weiterentwicklung von Curricula für ein einheitliches Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten.

Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium für Bildung und Frauen. Bei der Erfüllung der Ziffer 2, sind die Länder miteinzubeziehen.

  1. Absatz 3,Die Länder verpflichten sich insbesondere
    1. Ziffer eins
      eine Sprachstandsfeststellung gemäß Artikel 2, Ziffer 6, möglichst zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      nach erfolgter Durchführung der frühen sprachlichen Förderung, jedenfalls aber zu Beginn des Folgekindergartenjahres, ist bei dem Personenkreis, welcher aufgrund des festgestellten Bedarfs sprachlich gefördert wurde, erneut eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Dies gilt auch für jenen Personenkreis, der zu Beginn des Folgekindergartenjahres bereits eingeschult ist, jedoch im vorangegangenen Kindergartenjahr aufgrund des festgestellten Bedarfs sprachlich gefördert wurde;
    3. Ziffer 3
      die erforderliche frühe sprachliche Förderung in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      die speziellen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungsstätten an die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen zu empfehlen;
    5. Ziffer 5
      die gegebenenfalls erforderliche, die Unterrichtssprache Deutsch unterstützende Förderung des Entwicklungsstandes gemäß Artikel 2, Ziffer 8, in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen als zusätzliche Maßnahme zum Regelbetrieb gemäß den in der Konzeptvorlage (Artikel 5,) enthaltenen Kriterien durchzuführen.
  2. Absatz 4,Die Vertragsparteien haben den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Artikel eins, Absatz 2, anzuwenden.

Schlagworte

Kindergartenpädagoge, Sprechkompetenz, Ausbildung, Fortbildung

Im RIS seit

03.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20009256

Dokumentnummer

NOR40174539