Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.07.2015 bis 10.04.2020 — BGBl. II Nr. 234/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.07.201510.04.2020 BGBl. II Nr. 234/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2015,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 234/2015

Außerkrafttretensdatum

10.04.2020

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015 und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015 in Kraft getreten.

Text

Artikel 5

Konzeptvorlage

  1. Absatz eins,Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Konzept für das jeweilige Kindergartenjahr vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      eine konkrete inhaltliche Festlegung der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung und gegebenenfalls der Förderung des Entwicklungsstandes entsprechend der Vorgaben,
    2. Ziffer 2
      Angaben zum Personaleinsatz,
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den Standorten,
    4. Ziffer 4
      einen Finanzplan,
    5. Ziffer 5
      Angaben zu den Sprachstandsfeststellungsverfahren.

    Das Konzept hat der Vorlage in Anlage A zu entsprechen.

  2. Absatz 2,Jedes Land hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sein Konzept für das Kindergartenjahr 2015/16 mit den Inhalten gemäß Artikel 5, Absatz eins bis zum 30. Juni 2015 vorzulegen.
  3. Absatz 3,Jedes Land hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Konzepte für die Kindergartenjahre 2016/17 und 2017/18 mit den Inhalten gemäß Artikel 5, Absatz eins bis zum 30. April eines jeden Jahres vorzulegen.

Im RIS seit

03.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20009256

Dokumentnummer

NOR40174541