Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2015,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015 und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015 in Kraft getreten.
Text
Artikel 8
Zahlungen des Bundes
(1)Absatz eins,Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 1 wird nach den unter Art. 5 und Art. 6 angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kindergartenjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 4, Absatz eins, wird nach den unter Artikel 5 und Artikel 6, angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kindergartenjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:
Die erste Rate beträgt die Hälfte des jeweiligen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im Oktober angewiesen.
Die zweite Rate beträgt die Hälfte des jeweiligen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im März angewiesen.
(2)Absatz 2,Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3 bis 4) aufgerechnet werden.Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 6, Absatz 3 bis 4) aufgerechnet werden.
(3)Absatz 3,Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40174544