Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
01.07.2015 bis 10.04.2020 — BGBl. II Nr. 234/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.07.201510.04.2020 BGBl. II Nr. 234/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2015,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 234/2015

Außerkrafttretensdatum

10.04.2020

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015 und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015 in Kraft getreten.

Text

Artikel 9

Evaluierung und Controlling

  1. Absatz eins,Der Einsatz, der in Artikel 4, angeführten Zweckzuschussmittel ist zu evaluieren; dabei ist folgendermaßen vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die in Artikel 5, angeführten Konzepte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres genehmigt.
    2. Ziffer 2
      Die in Artikel 6, angeführten Schlussberichte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und als Evaluierungsschlussbericht zusammengefasst dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vorgelegt, welches die Schlussberichte genehmigt.
    3. Ziffer 3
      In Ergänzung zu Ziffer eins und 2 behält sich das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres das Recht vor, vom Österreichischen Integrationsfonds im Vorhinein anzukündigende Hospitationen in den Kindergärten durchführen zu lassen und selbst Einsichtnahmen in die Abrechnungen gemäß Artikel 6, zu nehmen.
  2. Absatz 2,Bei einem negativen Ergebnis der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Konzepte sowie Schlussberichte den Vorlagen widersprechen oder die inhaltlichen Mindestangaben nicht enthalten (Artikel 5 und Artikel 6, Absatz eins,).

Eine nicht widmungsgemäße Verwendung liegt insbesondere vor, wenn keine oder unzureichende Sprachstandsfeststellungen durchgeführt werden (Artikel 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2) oder die frühe sprachliche Förderung nicht den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ entspricht (Artikel 3, Absatz 3, Ziffer 3,).

Schlagworte

Sprechkompetenz

Im RIS seit

03.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20009256

Dokumentnummer

NOR40174545