Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2015,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015 und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015 in Kraft getreten.
Text
Artikel 9
Evaluierung und Controlling
(1)Absatz eins,Der Einsatz, der in Art. 4 angeführten Zweckzuschussmittel ist zu evaluieren; dabei ist folgendermaßen vorzugehen:Der Einsatz, der in Artikel 4, angeführten Zweckzuschussmittel ist zu evaluieren; dabei ist folgendermaßen vorzugehen:
Die in Art. 5 angeführten Konzepte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres genehmigt.Die in Artikel 5, angeführten Konzepte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres genehmigt.
Die in Art. 6 angeführten Schlussberichte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und als Evaluierungsschlussbericht zusammengefasst dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vorgelegt, welches die Schlussberichte genehmigt.Die in Artikel 6, angeführten Schlussberichte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und als Evaluierungsschlussbericht zusammengefasst dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vorgelegt, welches die Schlussberichte genehmigt.
In Ergänzung zu Z 1 und 2 behält sich das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres das Recht vor, vom Österreichischen Integrationsfonds im Vorhinein anzukündigende Hospitationen in den Kindergärten durchführen zu lassen und selbst Einsichtnahmen in die Abrechnungen gemäß Art. 6 zu nehmen.In Ergänzung zu Ziffer eins und 2 behält sich das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres das Recht vor, vom Österreichischen Integrationsfonds im Vorhinein anzukündigende Hospitationen in den Kindergärten durchführen zu lassen und selbst Einsichtnahmen in die Abrechnungen gemäß Artikel 6, zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bei einem negativen Ergebnis der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wennBei einem negativen Ergebnis der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn
der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde oder
die Konzepte sowie Schlussberichte den Vorlagen widersprechen oder die inhaltlichen Mindestangaben nicht enthalten (Art. 5 und Art. 6 Abs. 1).die Konzepte sowie Schlussberichte den Vorlagen widersprechen oder die inhaltlichen Mindestangaben nicht enthalten (Artikel 5 und Artikel 6, Absatz eins,).
Eine nicht widmungsgemäße Verwendung liegt insbesondere vor, wenn keine oder unzureichende Sprachstandsfeststellungen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 3 Z 1 und 2) oder die frühe sprachliche Förderung nicht den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ entspricht (Art. 3 Abs. 3 Z 3).Eine nicht widmungsgemäße Verwendung liegt insbesondere vor, wenn keine oder unzureichende Sprachstandsfeststellungen durchgeführt werden (Artikel 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2) oder die frühe sprachliche Förderung nicht den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ entspricht (Artikel 3, Absatz 3, Ziffer 3,).
Schlagworte
Sprechkompetenz
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40174545