Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. August 2016 beziehen, anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 3).Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. August 2016 beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 14, Absatz 3,).
Text
Meldepflichten
§ 10.Paragraph 10,
Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, ist die AMA von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften. Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß Paragraph 39, Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, getroffen worden sind, ist die AMA von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2016
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
NOR40186171