Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
22.08.2015 bis 03.09.2017 — BGBl. II Nr. 235/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1222.08.201503.09.2017 BGBl. II Nr. 235/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

22.08.2015BGBl. II Nr. 235/2015

Außerkrafttretensdatum

03.09.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Absatz eins, gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,, die nicht selbst Anträge stellen.
  3. Absatz 3,Soweit Antragstellerinnen oder Antragstellern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist der AMA die UID-Nummer, die diesbezügliche Steuernummer sowie das zuständige Finanzamt bekannt zu geben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20009257

Dokumentnummer

NOR40174567