Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abgabe von Erzeugnissen im Rahmen des Schulobstprogramms
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:
frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) und
frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).
(2)Absatz 2,Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und direkt von einem Kind konsumiert werden kann. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder gesättigten Fettsäuren je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichprodukts. Vorzugsweise sind regionale und saisonale Produkte anzubieten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2016
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
NOR40186168