Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
09.08.2016 bis 03.09.2017 — BGBl. II Nr. 216/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 409.08.201603.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 216/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017
§ 422.08.201508.08.2016 BGBl. II Nr. 235/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.08.2016BGBl. II Nr. 216/2016

Außerkrafttretensdatum

03.09.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Abgabe von Erzeugnissen im Rahmen des Schulobstprogramms

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:
    1. Ziffer eins
      frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) und
    2. Ziffer 2
      frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).
  2. Absatz 2,Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und direkt von einem Kind konsumiert werden kann. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder gesättigten Fettsäuren je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichprodukts. Vorzugsweise sind regionale und saisonale Produkte anzubieten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2016

Im RIS seit

17.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20009257

Dokumentnummer

NOR40186168