Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
09.08.2016 bis 03.09.2017 — BGBl. II Nr. 216/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 809.08.201603.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 216/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017
§ 822.08.201508.08.2016 BGBl. II Nr. 235/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.08.2016BGBl. II Nr. 216/2016

Außerkrafttretensdatum

03.09.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Absatz eins, ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. August 2016 beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 14, Absatz 3,).

Text

Gewährung der Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind und den Vorgaben gemäß Paragraph 7 und Paragraph 7 a, entsprochen wurde. Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur Höhe der dem einzelnen Antragsteller bzw. der einzelnen Antragstellerin gemäß Paragraph 7 a, Absatz 6, zugeteilten Budgetmittel erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist nach Wahl der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller für ein bis vier Liefermonate spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.
  3. Absatz 3,Bei Beantragung der Beihilfe sind alle Nachweise über die gelieferten Mengen und die diesbezüglichen Rechnungen zuzüglich Zahlungsnachweisen vorzulegen. Die Liefernachweise und die Rechnungen haben jeweils auf den Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der belieferten Einrichtung zu lauten. Werden die national aufzubringenden 25% der beihilfefähigen Kosten gemäß Paragraph 6, zur Gänze vom Antragsteller getragen, so ist der Nachweis über die gelieferten Mengen und eine Kostenaufstellung für den veranschlagten Preis vorzulegen.
  4. Absatz 4,Anstelle der Vorlage der Nachweise gemäß Absatz 3, für die tatsächlich gelieferten Mengen und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen der Schulobsterzeugnisse abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.
  5. Absatz 5,Die Beihilfenzahlung erfolgt bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens.
  6. Absatz 6,Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schülerinnen bzw. Schüler handelt, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2016

Im RIS seit

17.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20009257

Dokumentnummer

NOR40186169