Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenmodellverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Abschnitt 1 Datenmodell § 1 Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNBParagraph eins, Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNB
Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 5 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die OeNB zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen.
Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden.
Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die OeNB zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen vorgegebenen und beschriebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016
Dokumentnummer
NOR40174590