Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenmodellverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10 Gliederung der MeldungenParagraph 10, Gliederung der Meldungen
a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Einlagendaten entsprechend der Beilage B1 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage B3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage B2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage B2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Einlagendaten entsprechend der Beilage B1a (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage B3a angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage B2a und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage B2a auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016
Dokumentnummer
NOR40174599