Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenmodellverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4 Gliederung der MeldungenParagraph 4, Gliederung der Meldungen
Meldepflichtige gemäß § 3 haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1 (Wertpapier-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage C3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage C2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage C2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.Meldepflichtige gemäß Paragraph 3, haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1 (Wertpapier-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage C3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage C2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage C2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016
Dokumentnummer
NOR40174593