Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenmodellverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7 Gliederung der MeldungenParagraph 7, Gliederung der Meldungen
Meldepflichtige gemäß § 6 haben die Meldungen von Kreditdaten wie folgt zu erstatten:Meldepflichtige gemäß Paragraph 6, haben die Meldungen von Kreditdaten wie folgt zu erstatten:
a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1 (Kredit-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage A2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage A2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1a (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3a angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage A2a und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage A2a auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016
Dokumentnummer
NOR40174596