Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/14 Hochschülerschaft, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2.Paragraph 2,
Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit ist die Ausübung einer der in § 1 genannten Funktionen für die Dauer von mindestens einem Semester vor Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit. Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit ist die Ausübung einer der in Paragraph eins, genannten Funktionen für die Dauer von mindestens einem Semester vor Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
NOR40174664