Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. II Nr. 245/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.10.2015 BGBl. II Nr. 245/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. II Nr. 245/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

72/14 Hochschülerschaft, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Nachweise

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Dauer der Funktion der bzw. des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen sowie die Dauer der Funktion der Mandatarinnen und Mandatare ist von der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommission zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Art und die Dauer der Funktion der anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften bzw. der Hochschulvertretungen zu bestätigen. Bei den Vorsitzenden und Sprecherinnen bzw. Sprechern der Heimvertretungen erfolgt diese Bestätigung durch den jeweiligen Heimträger.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

08.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Gesetzesnummer

20009265

Dokumentnummer

NOR40174667