Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gartenbau- und Feldgemüseanbauerhebungsverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 246/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Statistische Einheiten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Statistische Einheiten sind natürliche und juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften, die
Gartenbaubetriebe und Baumschulen mit mindestens 10 Ar gärtnerisch bewirtschafteter Freilandfläche oder einem Gewächs- bzw. Treibhaus (Hochglas oder Kunststoff oder Folie) oder
landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 10 Ar Feldgemüseanbauflächen einschließlich Flächen im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen oder einem überwiegend gewerbsmäßig bewirtschafteten Gewächs- bzw. Treibhaus (Hochglas oder Kunststoff oder Folie)
bewirtschaften.
(2)Absatz 2,Von der Erhebung sind Betriebe mit ausschließlicher Forstpflanzgut- oder Forstsaatguterzeugung und Betriebe, die ausschließlich für den Eigenbedarf produzieren, ausgenommen.
Schlagworte
Gewächshaus, Forstpflanzguterzeugung
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015
Dokumentnummer
NOR40174672