Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Barumsatzverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 209/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Sonderregelungen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die vereinfachte Losungsermittlung kann bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 2 BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften in Anspruch genommen werden.Die vereinfachte Losungsermittlung kann bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 1a BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.Bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins a, BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR40185801