Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Selbstbedienungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Abgabe in Bedienung – Hinweise für den Letztverbraucher
§ 2.Paragraph 2,
Bei der Abgabe von durch diese Verordnung erfassten Stoffen und Gemischen in Bedienung an private Letztverbraucher ist der Empfänger jedenfalls ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Stoffes oder des betreffenden Gemisches und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung enthaltenen Angaben entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40174710