Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 11.09.2015 — BGBl. II Nr. 251/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute11.09.2015 BGBl. II Nr. 251/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Selbstbedienungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.09.2015BGBl. II Nr. 251/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abgabe in Bedienung – Hinweise für den Letztverbraucher

Paragraph 2,

Bei der Abgabe von durch diese Verordnung erfassten Stoffen und Gemischen in Bedienung an private Letztverbraucher ist der Empfänger jedenfalls ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Stoffes oder des betreffenden Gemisches und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung enthaltenen Angaben entsprechen.

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20009270

Dokumentnummer

NOR40174710