Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
12.09.2015 bis 30.03.2019 — BGBl. II Nr. 256/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1312.09.201530.03.2019 BGBl. II Nr. 256/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldeverordnung FinStab 1/2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

12.09.2015BGBl. II Nr. 256/2015

Außerkrafttretensdatum

30.03.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2018

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 13, Meldetechnische Bestimmungen

  1. Absatz eins,
    Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. Absatz 2,
    Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
  3. Absatz 3,
    Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

20009271

Dokumentnummer

NOR40174728