Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldeverordnung FinStab 1/2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13 Meldetechnische BestimmungenParagraph 13, Meldetechnische Bestimmungen
Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Dokumentnummer
NOR40174728