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§ 5

Fassungen
12.09.2015 bis 30.03.2019 — BGBl. II Nr. 256/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 512.09.201530.03.2019 BGBl. II Nr. 256/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldeverordnung FinStab 1/2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.09.2015BGBl. II Nr. 256/2015

Außerkrafttretensdatum

30.03.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2018

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2018 anzuwenden vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,).

Text

Paragraph 5, Länderrisiko konsolidiert

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG erstellen, sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen entsprechend der Beilage B2 zu gliedern sowie die in Beilage E2 angeführten Wertarten anzugeben und an die OeNB zu melden, wobei die relevanten Attribute in der Beilage D und die Meldekonzepte in der Beilage F näher beschrieben sind und sich aus der Beilage D auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der konsolidierten Meldung des Anhang römisch eins, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.

Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG) zu erfolgen.

In die Konsolidierung mit einzubeziehen sind Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 16, CRR, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zugelassene Kreditinstitute sind, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. In die Konsolidierung nicht einzubeziehen sind der Kreditinstitutsgruppe gem. Paragraph 30, BWG übergeordnete (gemischte) Finanzholdinggesellschaften bzw. (gemischte) Mutter-Finanzholdinggesellschaften.

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

20009271

Dokumentnummer

NOR40174720