Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
12.09.2015 bis 30.03.2019 — BGBl. II Nr. 256/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 712.09.201530.03.2019 BGBl. II Nr. 256/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldeverordnung FinStab 1/2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.09.2015BGBl. II Nr. 256/2015

Außerkrafttretensdatum

30.03.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2018

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2018 anzuwenden vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,).

Text

Abschnitt 3: Restlaufzeiten, Fremdwährungskredite Paragraph 7, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut entsprechend der Beilage C1 zu gliedern sowie die in Beilage E4 angeführten Wertarten anzugeben und an die OeNB zu melden, wobei die relevanten Attribute in der Beilage D und die Meldekonzepte in der Beilage F näher beschrieben sind und sich aus der Beilage D auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

20009271

Dokumentnummer

NOR40174722