Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldeverordnung FinStab 1/2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2018 anzuwenden (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 183/2018).Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2018 anzuwenden vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,).
Text
Abschnitt 3: Restlaufzeiten, Fremdwährungskredite § 7 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiertParagraph 7, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert
Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut entsprechend der Beilage C1 zu gliedern sowie die in Beilage E4 angeführten Wertarten anzugeben und an die OeNB zu melden, wobei die relevanten Attribute in der Beilage D und die Meldekonzepte in der Beilage F näher beschrieben sind und sich aus der Beilage D auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Dokumentnummer
NOR40174722