Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
16.09.2015 bis 22.09.2016 — BGBl. II Nr. 258/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 316.09.201522.09.2016 BGBl. II Nr. 258/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2014/15

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.09.2015BGBl. II Nr. 258/2015

Außerkrafttretensdatum

22.09.2016

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2015,).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen/Neuen Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 14,67 €.
  2. Absatz 2,Die Schüler/innen mit muttersprachlichem Unterricht bzw. mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.

Im RIS seit

16.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20009274

Dokumentnummer

NOR40174769