Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Limit-Verordnung 2014/15
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 268/2015).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2015,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen/Neuen Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 14,67 €.Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen/Neuen Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 14,67 €.
(2)Absatz 2,Die Schüler/innen mit muttersprachlichem Unterricht bzw. mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40174769