Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung Oswaldibergtunnel 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Villach der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:
für die Fahrtrichtung Villach der Abschnitt zwischen km 174,01 und km 178,48 und
für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 178,53 und km 174,08.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016
Dokumentnummer
NOR40174802