Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Tritt mit dem Wintersemester 2015/2016 in Kraft.Tritt mit dem Wintersemester 2015 aus 2016, in Kraft.
Text
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2.Paragraph 2,
Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit ist die Ausübung einer der in § 1 genannten Funktionen für die Dauer von mindestens einem Semester vor Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit. Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit ist die Ausübung einer der in Paragraph eins, genannten Funktionen für die Dauer von mindestens einem Semester vor Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40174806