Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. II Nr. 263/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.10.2015 BGBl. II Nr. 263/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. II Nr. 263/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Tritt mit dem Wintersemester 2015 aus 2016, in Kraft.

Text

Dauer der Verlängerung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen gemäß Paragraph 3, in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, dass die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf.
  2. Absatz 2,Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte Zeit, in der eine Funktion gemäß Paragraph 3, ausgeübt wurde, und um nicht mehr als insgesamt vier Semester verlängert werden.
  3. Absatz 3,Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so sind Verlängerungszeiten ab 0,5 Semestern als ganze Semester anzusehen.

Im RIS seit

22.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

20009279

Dokumentnummer

NOR40174808