Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
23.09.2015 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 268/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 323.09.201531.08.2016 BGBl. II Nr. 268/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2015/16

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.09.2015BGBl. II Nr. 268/2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen/Neuen Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 14,67 €.
  2. Absatz 2,Die Schüler/innen mit muttersprachlichem Unterricht bzw. mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

24.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20009281

Dokumentnummer

NOR40174830