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Art. 1

Fassungen
01.10.2015 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 120/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.10.201531.12.2018 BGBl. I Nr. 120/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2015,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. I Nr. 120/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ziel

Artikel 1.

  1. Absatz eins,Dieses Bundesverfassungsgesetz dient der menschenwürdigen, gleichmäßigen, gerechten und solidarischen Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Asylwerbern, Asylberechtigten im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Fassung, subsidiär Schutzberechtigten, Vertriebenen und anderen aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbaren Menschen) im Bundesgebiet. Die Unterbringung umfasst jedenfalls angemessenen Wohnraum, einen Schlafplatz und ausreichende Sanitäranlagen und darf weder gesundheits- noch umweltgefährdend sein.
  2. Absatz 2,Bei der Unterbringung sollen sich Bund, Länder und Gemeinden – sofern diese die Unterbringung nicht selbst besorgen – nach Möglichkeit gemeinnütziger humanitärer oder kirchlicher Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.

Im RIS seit

30.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

20009286

Dokumentnummer

NOR40174943