Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.10.2015 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 120/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.10.201531.12.2018 BGBl. I Nr. 120/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2015,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. I Nr. 120/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung durch die Gemeinde

Artikel 2.

  1. Absatz eins,Jede Gemeinde hat im Bedarfsfall die erforderliche Anzahl von Plätzen für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden bereitzuhalten. Die Zahl soll 1,5% der Wohnbevölkerung betragen (Gemeinderichtwert). Hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die in Einrichtungen des Bundes oder der Länder untergebracht sind oder versorgt werden, sind in diese Zahl einzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Bundesregierung hat das Vorliegen des Bedarfs durch Verordnung festzustellen. Die Bundesregierung kann durch Verordnung einen höheren Gemeinderichtwert bestimmen, wenn die Zahl der unterzubringenden hilfs- und schutzbedürftigen Fremden die Zahl der im Bundesgebiet bereitzuhaltenden Plätze voraussichtlich übersteigt, sowie einen geringeren Gemeinderichtwert bestimmen, wenn die Zahl der unterzubringenden hilfs- und schutzbedürftigen Fremden die Zahl der im Bundesgebiet bereitzuhaltenden Plätze voraussichtlich unterschreitet; vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Bund den Ländern sowie dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bezirksrichtwert (Artikel 3, Absatz 2, Ziffer 2,) entspricht dem Gemeinderichtwert.
  3. Absatz 3,Zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, können Gemeinden desselben politischen Bezirks Vereinbarungen über die Unterbringung und Aufteilung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden treffen.

Im RIS seit

30.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

20009286

Dokumentnummer

NOR40174944