Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer
Text
Anrechnung von Zeiten einer zusätzlichen Berufspraxis für die Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Berufsschulen und in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger)
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Über die gemäß § 2 anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinaus sind weitere die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten soweit anzurechnen, als diese in Verbindung mit den gemäß § 2 anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten.Über die gemäß Paragraph 2, anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinaus sind weitere die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten soweit anzurechnen, als diese in Verbindung mit den gemäß Paragraph 2, anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Als gemäß Abs. 1 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen insbesondere folgende in Betracht:Als gemäß Absatz eins, anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen insbesondere folgende in Betracht:
für die Verwendung zB in den Unterrichtsgegenständen Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer Höheren technischen Lehranstalt: eine einschlägige Tätigkeit im Bereich der Entwicklung, des Baus oder der Wartung von Maschinen oder elektrischen oder elektronischen Anlagen;
für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaft an Handelsakademien und/oder Handelsschulen sowie im Unterrichtsgegenstand Betriebs- und Volkswirtschaft an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe: eine einschlägige Tätigkeit in der Steuerberatung, Wirtschaftstreuhandschaft und Unternehmensberatung oder eine einschlägige Tätigkeit in einem (anderen) Unternehmen;
für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Angewandte Chemie: eine einschlägige Tätigkeit in einem chemischen oder pharmazeutischen Unternehmen;
für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Küche und Service an höheren Lehranstalten für Tourismus und/oder wirtschaftliche Berufe oder an Berufsschulen: eine einschlägige Tätigkeit in der Gastronomie;
für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Informations- und Officemanagement an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe: eine einschlägige Tätigkeit in Unternehmen;
für die Verwendung zB im betriebswirtschaftlichen Unterricht an berufsbildenden Pflichtschulen: eine einschlägige betriebswirtschaftliche Tätigkeit;
für die Verwendung zB im fachtheoretischen Unterricht/Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik: eine einschlägige Verwendung in einem Kraftfahrzeug- oder Maschinenbauunternehmen;
für die Verwendung zB im Unterricht/Lehrberuf Einzelhandel: eine einschlägige Tätigkeit im Handel;
für die Verwendung zB im fachpraktischen Unterricht/Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik: eine einschlägige Verwendung in einer einschlägigen Werkstätte.
(3)Absatz 3,Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen nach abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 bzw. § 235 BDG 1979 (§ 38 Abs. 3 VBG bzw. § 3 Abs. 3 LVG) sind über die gemäß § 2 anzurechnende Berufspraxiszeiten hinausgehende und die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten im Ausmaß bis zu weiteren sechs Jahren als Vordienstzeiten anzurechnen.Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen nach abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 (Paragraph 38, Absatz 3, VBG bzw. Paragraph 3, Absatz 3, LVG) sind über die gemäß Paragraph 2, anzurechnende Berufspraxiszeiten hinausgehende und die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten im Ausmaß bis zu weiteren sechs Jahren als Vordienstzeiten anzurechnen.
(4)Absatz 4,Als gemäß Abs. 3 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen insbesondere folgende in Betracht:Als gemäß Absatz 3, anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen insbesondere folgende in Betracht:
Verwendung im Unterrichtsgegenstand Deutsch: Lektor/innentätigkeit bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit;
Verwendung im Fremdsprachenunterricht: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in oder Tätigkeit in der Reiseleitung oder Fremdenführung oder in Arbeitsfeldern (insbesondere in Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung der entsprechenden Fremdsprache als Arbeitssprache;
Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie und Umweltkunde oder Chemie: Tätigkeiten in der einschlägigen Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik und Umweltberatung;
Verwendung im Unterrichtsgegenstand Mathematik: einschlägige Tätigkeiten in der Forschung oder Analytik oder im Versicherungs- und Bankenwesen;
Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Tätigkeiten als Trainer/in;
Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Einschlägige Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Pastoral der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft;
Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung: einschlägige Tätigkeit in einem Archiv oder Museum;
Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geografie und Wirtschaftskunde: einschlägige Tätigkeit in der Raumplanung oder Meteorologie.
Schlagworte
Betriebswirtschaft, Informationsmanagement, Kraftfahrzeugunternehmen, Bibliotheksdienst, Medienarbeit, Versicherungswesen
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Dokumentnummer
NOR40174952