Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer
Text
Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit als ausgebildete Lehrperson
an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, als kirchlich bestellte Religionslehrperson gemäß § 3 Abs. 1 lit. b Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949,als kirchlich bestellte Religionslehrperson gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, im Rahmen eines Lehrer/innenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
an einer zu den den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, unterliegenden öffentlichen Schule vergleichbaren Schule im Auslandan einer zu den den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, unterliegenden öffentlichen Schule vergleichbaren Schule im Ausland
sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(2)Absatz 2,Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(3)Absatz 3,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Dokumentnummer
NOR40174954