Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
29.09.2015 bis 27.02.2024 — BGBl. II Nr. 283/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 529.09.201527.02.2024 BGBl. II Nr. 283/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.09.2015BGBl. II Nr. 283/2015

Außerkrafttretensdatum

27.02.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2024

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer

Text

Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit als ausgebildete Lehrperson
    1. Ziffer eins
      an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,
    2. Ziffer 2
      als kirchlich bestellte Religionslehrperson gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen eines Lehrer/innenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
    4. Ziffer 4
      an einer zu den den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, unterliegenden öffentlichen Schule vergleichbaren Schule im Ausland

sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.

  1. Absatz 2,Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
  2. Absatz 3,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.

Im RIS seit

30.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

20009287

Dokumentnummer

NOR40174954