Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer
Text
Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten
§ 6.Paragraph 6,
Berufspraxiszeiten, die über die in den §§ 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten aus besonderen Gründen zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen. Bei Bundeslehrkräften bedarf eine solche Maßnahme der Zustimmung der Zentralstelle. Berufspraxiszeiten, die über die in den Paragraphen 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten aus besonderen Gründen zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen. Bei Bundeslehrkräften bedarf eine solche Maßnahme der Zustimmung der Zentralstelle.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Dokumentnummer
NOR40174955