Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
Abrechnungsverband: Teilbestand des gesamten Versicherungsbestandes für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, der gebildet wird, um die Gewinnbeteiligung verursachungsgerecht vornehmen zu können, und der Versicherungsverträge zusammenfasst, die nach ihrer Struktur in gleicher Weise zum Gewinn beitragen.
Laufende Gewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) erklärt werden und die, nachdem sie zugeteilt wurden, entwederLaufende Gewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) erklärt werden und die, nachdem sie zugeteilt wurden, entweder
als Teil der individuellen Deckungsrückstellung geführt werden und zumindest nominell garantiert sind oder
als eine fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung geführt werden oder
in eine vertraglich definierte Versicherungsleistung oder Prämienanpassung umgewandelt werden oder
dem Versicherungsnehmer ausgezahlt werden.
Schlussgewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) festgelegt werden und die nur dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Gewinnbeteiligung begründen.Schlussgewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) festgelegt werden und die nur dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Gewinnbeteiligung begründen.
Schlussgewinnfonds: Schlussgewinne, die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) ausgewiesen werden und auch die sonstigen Anforderungen des § 5 erfüllen.Schlussgewinnfonds: Schlussgewinne, die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) ausgewiesen werden und auch die sonstigen Anforderungen des Paragraph 5, erfüllen.
Freie Gewinne: Gewinne, die als freier Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) geführt werden, für die noch keine Festlegung oder Erklärung erfolgt ist.Freie Gewinne: Gewinne, die als freier Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) geführt werden, für die noch keine Festlegung oder Erklärung erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175022