Rechtstracker.at

§ 2 LV-GBV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 292/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 292/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 292/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LV-GBV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. Ziffer eins
    Abrechnungsverband: Teilbestand des gesamten Versicherungsbestandes für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, der gebildet wird, um die Gewinnbeteiligung verursachungsgerecht vornehmen zu können, und der Versicherungsverträge zusammenfasst, die nach ihrer Struktur in gleicher Weise zum Gewinn beitragen.
  2. Ziffer 2
    Laufende Gewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) erklärt werden und die, nachdem sie zugeteilt wurden, entweder
    1. Litera a
      als Teil der individuellen Deckungsrückstellung geführt werden und zumindest nominell garantiert sind oder
    2. Litera b
      als eine fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung geführt werden oder
    3. Litera c
      in eine vertraglich definierte Versicherungsleistung oder Prämienanpassung umgewandelt werden oder
    4. Litera d
      dem Versicherungsnehmer ausgezahlt werden.
  3. Ziffer 3
    Schlussgewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) festgelegt werden und die nur dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Gewinnbeteiligung begründen.
  4. Ziffer 4
    Schlussgewinnfonds: Schlussgewinne, die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) ausgewiesen werden und auch die sonstigen Anforderungen des Paragraph 5, erfüllen.
  5. Ziffer 5
    Freie Gewinne: Gewinne, die als freier Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) geführt werden, für die noch keine Festlegung oder Erklärung erfolgt ist.

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

20009295

Dokumentnummer

NOR40175022