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§ 5 LV-GBV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 292/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 292/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 292/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LV-GBV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Schlussgewinnfonds

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wenn Schlussgewinne in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D. römisch fünf. VAG 2016) geführt werden, sind sie als Schlussgewinnfonds auszuweisen.
  2. Absatz 2,Die Anteile aus dem Schlussgewinnfonds haben den einzelnen Verträgen individuell zuordenbar zu sein.
  3. Absatz 3,Eine Auflösung des Schlussgewinnfonds ist höchstens in Höhe des individuell zugeordneten Anteils und nur gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung des Vertrages, bei Vertragsende oder im Falle eines Notstands gemäß Paragraph 92, Absatz 5, VAG 2016 zulässig.
  4. Absatz 4,Für Verträge, bei denen Schlussgewinne als Schlussgewinnfonds geführt werden, dürfen die jährlich festgelegten Beträge für den Schlussgewinnfonds die erklärten laufenden Gewinne nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Schlussgewinnfonds bei Rückkauf in die Ermittlung des Rückkaufswertes mit einzubeziehen, wobei ein Rückkaufsabschlag maximal im selben Verhältnis wie bei der Deckungsrückstellung zur Anwendung kommen darf.

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

20009295

Dokumentnummer

NOR40175025